Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote und Lieferungen der Firma Effex Medien und ihrer Subunternehmen und Marken, welche gegenüber Unternehmern/Auftraggebern erklärt oder getätigt werden.
1.2 Entgegenstehende AGBs des Vertragspartners sind unbeachtlich. Abweichende Vereinbarungen von den hier vorliegenden AGBs bedürfen der Schriftform.
2. Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1 Jeder der Effex Medien erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an seinen Werkleistungen gerichtet ist. Es gelten die Bestimmung der §§ 2 und 31 UrhG in Verbindung mit den Werkvertragsbestimmungen des BGB.
2.2 Für die Entwürfe und Werkzeichnungen der Effex Medien als geistige Schöpfung gilt das Urherberechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urherberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
2.3 Die Entwürfe und Werkzeichnungen dürfen einschließlich der Urheberzeichnungen weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen oder Details - ist unzulässig.
2.4 Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwertet werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit der Einwilligung der Effex Medien und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorares gestattet.
2.5 Mit der Zahlung des Nutzungshonorares erwirbt der Auftraggeber das Recht, die Arbeiten im vereinbarten Rahmen zu verwerten (nutzen). Dabei räumt ihm Effex Medien in der Regel zugleich das ausschließliche Nutzungsrecht gemäß § 31 Abs. 3 UrhG ein.
2.6 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
3. Vergütung und Auftragserteilung
3.1 Die Vorlage von Entwürfen und sämtliche sonstige Tätigkeiten, die Effex Medien für den Auftraggeber erbringt sind kostenpflichtig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
3.2 Jede Auftragserteilung erfolgt aufgrund eines Angebotes, das von Effex Medien erstellt wird. Die in einem Angebot genannte Vergütungssumme kann von der bei Auftragsfertigstellung tatsächlich zu zahlenden Vergütungssumme abweichen, insbesondere, jedoch nicht ausschließend dann, wenn während der Auftragsbearbeitung vom Kunden veranlasste, auch mündlich kommunizierte, Änderungen am Auftrag oder an dessen Umfang erfolgen. Irrtümer und Änderungen sind bei Angeboten stets vorbehalten.
3.3 Eine bei der Auftragsvergabe von Effex Medien erstellte Auftragsbestätigung dient als Nachweis für die Erteilung eines Auftrags, auch wenn der Inhalt oder der Umfang des Auftrags während der Auftragsbearbeitung geändert, ergänzt oder zugunsten anderer, abweichender Inhalte oder eines anderen Auftrages verworfen wird. Mündliche Absprachen allein begründen keine Auftragserteilung. Ein Auftrag gilt ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber als erteilt und vergütungspflichtig.
3.4 Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
4. Fälligkeiten
4.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen angenommen, so ist ein entsprechendes Teilhonorar jeweils bei Abnahme des Teiles fällig, soweit nicht ausdrücklick etwas anderes vereinbart wird.
4.2 Bei Zahlungsverzug kann Effex Medien Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen.
4.3 Effex Medien hat das Recht, bei der Auftragserteilung entweder
a) eine Abschlagszahlung, oder
b) die Vorauszahlung der veranschlagten Gesamtvergütung als Sicherheit
zu verlangen.
5. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten.
5.1 Sonderleistungen wie z.B. die Umarbeitung oder Änderung von Werkzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden dem Zeitaufwand entsprechend gesondert berechnet.
5.2 Effex Medien ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftragsgebers zu bestellen.
5.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Effex Medien abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, Effex Medien im Innerverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
5.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Fotosatz, Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
5.5 Kosten für Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen sind, werden nur in Rechnung gestellt, wenn die Reise mit dem Auftraggeber vereinbart wurde.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 An Entwürfen und Werkzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
6.2 Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
6.3 Die Zusendung und etwaige Rücksendung der Arbeiten gehen auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.
6.4 Effex Medien ist nicht verpflichtet, Dateien, Quelldateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten oder Quelldaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat Effex Medien dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von Effex Medien geändert werden.
7. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster.
7.1 Vor der Ausführung und Vervielfältigung sind Effex Medien Korrekturmuster vorzulegen.
7.2 Die Produktionsüberwachung durch Effex Medien erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei der Übernahme der Produktionsüberwachung ist Effex Medien berechtigt, nach eigenem Ermessen - unter Berücksichtigung der Vorstellungen und Vorgaben der Auftraggebers - die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu erteilen.
7.3 Texte werden nach bestem Wissen sorgfältig gelesen, Ziffer 7 gilt sinngemäß auch für die Texte.
7.4 Von allen vervielfältigten Arbeiten werden den Effex Medien 25 bis 30 einwandfreie, ungefaltene Belege (bei wertvollen Stücken eine angemessene Anzahl) unentgeltlich überlassen. Effex Medien ist berechtigt, diese Stücke zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden.
8. Haftung
8.1 Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführung oder Werkzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.
8.2 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Reinausführungen oder Werkzeichnungen entfällt jede Haftung der Effex Medien.
8.3 Für wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragsfähigkeit der Entwürfe haftet Effex Medien nicht.
8.4 Soweit Effex Medien notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer/Vertragspartner keine Erfüllungsgehilfen der Effex Medien. Eine Haftung für die Leistungen und Arbeitsergebnisse solcher Auftragnehmer/Vertragspartner wird ausgeschlossen, soweit dem gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
9. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
9.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Effex Medien behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
9.2 Die vom Auftraggeber überlassenen Vorlagen (z.B. Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) werden vom Designer unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber zu deren Verwendung berechtigt ist.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Erfüllungsort ist für beide Seiten ist Stuttgart.
10.2 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbegingungen unwirksam sein oder werden, so wird deren Gültigkeit im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was Effex Medien gewollt hätte, wenn dieser Punkt bedacht worden wäre.
Stand: 1. Januar 2004